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Statuten des Vereins Media Server

Präambel

Der Verein Media Server hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Mitgliedern nach Maßgabe dieser Statuten bzw. der Beschlüsse der Vereinsorgane kontinuierlich den Zugang zur objektiven und umfassenden Darstellung des Medienverhaltens der in Österreich lebenden Bevölkerung zu ermöglichen und diese Daten in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dabei sollen insbesondere die methodisch unterschiedlich erhobenen Nutzungsdaten der diversen Mediengattungen auf ein vergleichbares Messniveau gebracht werden.

Artikel 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen „VEREIN MEDIA SERVER" (abgekürzt: VMS). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Artikel 2: Zweck und Aufgaben

  • (1) Zweck des Vereines ist die Vorbereitung, Veranlassung, Durchführung, Verwendung, Berechnung und Kontrolle von wissenschaftlichen Untersuchungen über das Medienverhalten der in Österreich lebenden Bevölkerung zur Herstellung der objektiven Vergleichbarkeit der methodisch unterschiedlich erhobenen Nutzungsdaten der einzelnen Mediengattungen (im Folgenden „Intermediadatei" bzw. „Media Server"), von wirtschaftlichen Daten von Medien sowie von Einstellungs- und Verhaltensuntersuchungen über die in Österreich lebende Bevölkerung. Weiters ist die Publizierung der Ergebnisse dieser Untersuchungen und Tätigkeiten und die Bereitstellung von daraus resultierenden Daten an daran interessierte Dritte nach Maßgabe dieser Statuten bzw. der Beschlüsse der Vereinsorgane Aufgabe des Vereins sowie die Entwicklung und Pflege der Kooperation mit anderen Organisationen im In- und Ausland auf den oben genannten Gebieten. Der Verein wahrt gegenüber den mit der Durchführung der Untersuchung betrauten Instituten die Interessen seiner Mitglieder. Der Verein ist berechtigt, die für seine Tätigkeit notwendigen wirtschaftlichen Daten entweder selbst zu erheben/berechnen oder erheben/berechnen zu lassen.
  • (2) Bei den genannten Tätigkeiten des Vereines handelt es sich stets um Gemeinschaftsaufgaben, die im Interesse aller Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern durchgeführt werden. Irgendwelche Leistungen im Sinne des Artikel 2 (1) für einzelne Mitglieder tätigt der Verein nicht.
  • (3) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Artikel 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • (1) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • (2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere
    • (a) Die Durchführung/Beauftragung des „Media Server";
    • (b) Veranstaltungen und Vorträge;
    • (c) Herausgabe von Publikationen;
    • (d) Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Daten des „Media Server" an Vereinsmitglieder und Dritte nach Maßgabe der vorliegenden Statuten bzw. Beschlüsse der Vereinsorgane.
  • (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    • (a) Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Kostenbeiträge sowie sonstige Leistungen der Mitglieder;
    • (b) Erträge aus der Tätigkeit des Vereins, insbesondere der Durchführung von Marktforschungsstudien, der Bereitstellung von daraus resultierenden Ergebnissen an Dritte, aus Veranstaltungen und Vorträgen und aus der Herausgabe von Publikationen;
    • (c) Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

Artikel 4: Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Auftraggeber von unabhängigen Medienuntersuchungen in Österreich sind, welche für ganze Mediengattungen repräsentativ oder zumindest maßgebend sind („Medienwährungsstudie") und vom Verein Media Server anerkannt werden. Die Mitglieder wahren die Interessen ihrer jeweils eigenen Mitglieder. Sind juristische Personen als Gesellschafter einer nicht-rechtsfähigen Personengesellschaft Auftraggeber von unabhängigen Medien- untersuchungen in Österreich, welche für ganze Mediengattungen repräsentativ oder zumindest maßgebend sind (Radiotest), werden diese Gesellschafter Mitglied des Vereins. Sie üben jedoch die ihnen aus diesen Statuten oder dem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten – ausgenommen das Recht auf Austritt gemäß Art 7, das jedes Mitglied selbstständig und mit Wirkung nur für sich wahrnehmen kann, und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen – gemeinsam und einheitlich so aus, als ob die Gesellschaft selbst Mitglied wäre. Diese Betrachtung gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen – auch sonst für die Zwecke dieser Statuten, sodass die verbleibenden Gesellschafter eines solchen Mitglieds jene Zahlungen an den Verein übernehmen, zu den sich der austretende Gesellschafter verpflichtet hat.
  • (2) Mitglieder des Vereins können schließlich juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Auftraggeber von Werbeaufträgen an Medien vertreten (Interessenvertretungen von Media- bzw. Werbeagenturen, werbetreibenden Unternehmen), diese Vertretung in ihrem Vereins- bzw. Gesellschaftszweck ausdrücklich angeführt haben, in ihrem Wirkungsbereich eine maßgebliche Bedeutung haben und die Interessen ihrer Mitglieder wahren.
  • (3) Die Mitgliedschaft wird jeweils einmalig für eine bestimmte juristische Person oder rechtsfähige Personen-gesellschaften erworben.
  • (4) Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand unter Beischluss der entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Beitrittskriterien gemäß der Abs 1 und 2 einzubringen, der hierüber entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, bedarf keiner Begründung und unterliegt keiner Anfechtung.

Artikel 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Der Verein hat ausschließlich ordentliche Mitglieder. Diese sind berechtigt, in allen Organen des Vereins durch ihre Vertreter teilzunehmen sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  • (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Der Vorstand hat diese sodann binnen zwei Wochen für einen Termin, der nicht mehr als vier weitere Wochen in der Zukunft liegt, einzuberufen.
  • (4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • (6) Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • (a) die Interessen des Vereines, wie vor allem in Artikel 2 definiert, zu fördern; dazu gehört insbesondere die Beteiligung an vom Verein im Sinne des Artikels 2 (1) vorbereiteten, veranlassten, durchgeführten und kontrollierten wissenschaftlichen Untersuchungen, auf die Dauer von zumindest 2 aufeinanderfolgenden Jahren.
    • (b) die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Studienkostenbeiträge pünktlich zu bezahlen. Bei Ausfall von Mitgliedern während der laufenden Untersuchungsperiode wird deren Kostenanteil unter den verbleibenden Mitgliedern entsprechend dem Kostenschlüssel aufgeteilt.
    • (c) die vom Verein getragenen Kosten für die Untersuchungen, für welche eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme des Mitglieds vorliegt, im Sinne des Artikels 2 anteilsmäßig zu ersetzen. Der Vorstand ist berechtigt, von den Mitgliedern die erforderlichen Vorschüsse einzuziehen. Die Modalitäten der Einhebung der von den Mitgliedern anteilig zu tragenden Kostenbeiträge werden vom Vorstand festgelegt. Der auf das einzelne Mitglied entfallende prozentuelle Anteil an den Kosten ergibt sich aus der als Beilage A beigefügten Tabelle „Fixstimmenmodell". Dieses Kostentragungsmodell behält seine Gültigkeit, bis der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 ein neues Kostentragungsmodell beschließt.
    • (d) die festgesetzten Daten für die durchzuführenden Studien (insbesondere für Fusionen) zur Verfügung zu stellen.
    • (e) Erkenntnisse und Daten, die sie in ihrer Funktion als Mitglieder der Gremien erhalten haben, vertraulich zu behandeln, solange sie nicht durch Beschluss eines Vereinsorgans freigegeben und damit öffentlich sind. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Beendigung ihrer Funktion.
    • (f) die Bestimmungen der Statuten des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alles zu unterlassen, was die Zwecke des Vereines und dessen Ansehen beeinträchtigen könnten. Dazu zählen insbesondere alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Arbeit oder das Ergebnis der Studien des Vereins zu beeinträchtigen oder zu verfälschen oder deren Bedeutung in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
    • (g) Werbung unsachgemäßer bzw. irreführender Art zu unterlassen.
    • (h) ihre jeweils eigenen Mitglieder, deren Interessen sie wahren, zur Einhaltung der beiden vorstehenden Punkte zu verpflichten.

Artikel 6: Durchführung von Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse

  • (1) Der Vorstand entscheidet über die Beauftragung eines oder mehrerer Marktforschungsunternehmen mit der Durchführung des „Media Server" und allfälliger vorbereitender, begleitender bzw. Folgestudien. Dies inkludiert die Festlegung des Inhalts der jeweiligen Untersuchung unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Technischen Kommission (Artikel 12), wobei für die Festlegung der Fusionsmerkmale für die Intermediadatei eine möglichst kleingliedrige Tagesablaufstudie die Basis ist.
  • (2) Jedes Mitglied, das sich an einer vom Verein beauftragten Untersuchung mittels gesonderter Verpflichtungserklärung beteiligt, erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an den vom Verein Media Server veröffentlichten Datenbeständen. Dies bedeutet weiter, dass jedes Mitglied berechtigt ist, die Datenbestände und Nutzungsrechte im Rahmen seiner Organisation und unter Wahrung der Bestimmungen dieser Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane an seine Mitglieder weiterzugeben. Details sind vom Vorstand festzulegen.
  • (3) Der Verein kann Dritten auf Verlangen gegen Entgelt und zu nichtdiskriminierenden Bedingungen die mit den durchgeführten Untersuchungen erhobenen Ergebnisse zur Verfügung stellen. Das Entgelt sowie die Modalitäten der Zurverfügungstellung und Nutzung sind vom Vorstand festzulegen.
  • (4) Der Verein hat die mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Institute zu verpflichten, Daten und Informationen, die diese aus der Durchführung der Untersuchung gewinnen, nur mit Zustimmung des Vereines und jedenfalls erst nach erfolgter Prüfung und Freigabe an Mitglieder und berechtigte Dritte weiterzuleiten bzw. zugänglich zu machen.
  • (5) Ist ein Mitglied oder ein Dritter mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, ruht seine Berechtigung, Daten erhalten zu können, für die Dauer des Verzuges.
  • (6) Der Verein haftet nicht für die von Mitgliedern in eigener Zusammenstellung vorgenommenen Veröffentlichungen des freigegebenen Datenmaterials.
  • (7) Bei freiwilliger Auflösung des Vereines entscheidet die Generalversammlung nach Maßgabe des Artikel 15 über die Verwendung des Materials.
  • (8) Jedes Mitglied, das sich an einer Untersuchung beteiligt, erklärt sich mit der automationsunterstützten Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten einverstanden.

Artikel 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft erlischt:
    • (a) Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist zum Ende einer Befragungsperiode des Media Server unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich (erstmals zum Ende der Befragungsperiode des ersten Media Server). Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austritt (Kündigung) berührt jedoch nicht die Verpflichtungen der Mitglieder, die sich aus den zum Zeitpunkt des Austrittes beschlossenen Untersuchungsvorhaben und den daraus entstandenen bzw. entstehenden Verbindlichkeiten ergeben. Die Mitgliedschaft erlischt, sofern die Verpflichtungserklärung nicht innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Frist vorliegt.
    • (b) Der Austritt aus dem Verein aus wichtigen Gründen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, bedarf dessen Zustimmung und des Nachweises der wichtigen Gründe. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • • Finanzierbarkeit ist nicht mehr gegeben.
    • • Lieferung der festgesetzten Daten ist nicht möglich.
    • Der Vorstand hat binnen 2 Monaten über den Austritt aus wichtigem Grund zu entscheiden und kann Bedingungen hierfür festlegen (ohne Stimmrecht des betroffenen Mitglieds).
    • (c) Durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften.
    • (d) Durch Ausschluss durch den Vorstand.
  • (2) Ausschließungsgründe sind insbesondere
    • (a) die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten trotz vorhergehender Mahnung (vor allem ein Verzug bei Zahlungsverpflichtungen über mehr als 3 Monate);
    • (b) das Ende des Bestehens der für den Erwerb der Mitgliedschaft geltenden Voraussetzungen;
    • (c) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder der sonstige Eintritt von Handlungsunfähigkeit beim Mitglied;
    • (d) den Interessen des Vereins grob zuwider laufendes Verhalten des Mitglieds.
  • (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats ab Datum des Beschlusses die Berufung an die Generalversammlung zu. Diese ist beim Vorstand einzubringen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaftsrechte ruhen daher bis zur Entscheidung über die Berufung. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig. Der sonstige Rechtsweg, insbesondere die Anrufung des Schiedsgerichtes gem. Artikel 16, bleibt unberührt.
  • (4) Ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins- vermögen, ihre Verpflichtung zur Zahlung offener Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft bleibt unberührt.

Artikel 8: Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • (1) Die Generalversammlung
  • (2) Der Vorstand
  • (3) Das Präsidium
  • (4) Die Technische Kommission
  • (5) Die Prüfkommission
  • (6) Die Rechnungsprüfer
  • (7) Das Schiedsgericht

Artikel 9: Die Generalversammlung

  • (1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Generalversammlung - die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 - am Sitz des Vereins vom Vorstand einzuberufen. Alternativ kann die Generalversammlung aber auch virtuell stattfinden, wenn für jedes Mitglied eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Mitglied möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
  • (2) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Generalversammlung durchgeführt und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die virtuelle Versammlung einberuft.
  • (3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    • a. Beschluss des Vorstands oder einer Generalversammlung,
    • b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    • c. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
    • d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators,
    • e. Beschluss des Präsidiums gem. Artikel 11 Abs 8 lit b)
    • binnen 6 Wochen statt.
  • (4) Der Termin und die Form (in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit oder virtuell) der Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Die Einladung der Mitglieder muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail erfolgen; maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. der Absendung der E-Mail. Die Einladung muss die Tagesordnung und im Falle einer virtuellen Generalversammlung den Einladungslink enthalten.
  • (5) Anträge zur Tagesordnung müssen längstens 7 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gelangt sein. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • (6) Die Anzahl der Stimmen in der Generalversammlung entspricht der prozentuellen Kostentragung. D.h., solange alle Mitglieder gleichzeitig auch im Vorstand vertreten sind, entspricht die Anzahl der Stimmen in der Generalversammlung jener im Vorstand (Artikel 10,4). Ist ein Mitglied nicht im Vorstand vertreten, hat es eine Stimme in der Generalversammlung. Ein Mitglied wird durch ausdrücklich entsandte und schriftlich bevollmächtige Vertreter vertreten. Die schriftliche Vollmacht hat jedenfalls auch auf die Ausübung des Stimmrechts zu lauten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Es darf jedoch jedes Mitglied maximal ein weiteres Stimmrecht übertragen bekommen. Mitglieder mit mehreren Stimmen haben ihr Stimmrecht einheitlich auszuüben. Unabhängig von der Stimmverteilung können auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern, Angelegenheiten der Generalversammlung zu „wichtigen Fragen" erklärt werden. Bei Abstimmung über „wichtige Fragen" können Beschlüsse nur mit einer Mehrheit der Stimmen und der Mitglieder gefasst werden.
  • (7) Der Generalversammlung obliegt:
    • (a) Die Wahl des Vorstands;
    • (b) die Abberufung des Vorstands bei gleichzeitiger Vornahme von Neuwahlen; Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand abberufen. Die Abberufung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.
    • (c) Die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
    • (d) Die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands;
    • (e) Die Festsetzung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Studienkostenbeiträge
    • (f) Die Beschlussfassung über Vorbereitung, Veranlassung, Durchführung und Kontrolle von wissenschaftlichen Untersuchungen gemäß Artikel 2, Abs. (1);
    • (g) Die Abänderung der Statuten; sowohl geplante wie auch beschlossene Änderungen müssen den Mitgliedern rechtzeitig und im vollen Wortlaut zur Kenntnis gebracht werden;
    • (h) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und über die Verwendung des allfälligen Vermögens;
    • (i) Die Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
    • (j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • (8) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Sollte dieses Quorum zu dem in der Einladung festgesetzten Termin nicht erreicht werden, ist die einberufene Generalversammlung – nach einer Wartefrist von einer halben Stunde – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden jedenfalls beschlussfähig.
  • (9) Beschlüsse betreffend Abänderung der Statuten müssen mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen gefasst werden, Beschlüsse zur Auflösung des Vereines nach Maßgabe des Art 15 Abs 1 mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit. Zu allen anderen Beschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit.
  • (10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

Artikel 10: Der Vorstand

  • (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung in einem einheitlichen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der zur Wahl stehende einheitliche Wahlvorschlag hat den gesamten zur Wahl stehenden Vorstand zu umfassen.
  • (2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung gilt immer für zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder nach dieser Funktionsperiode ist unbeschränkt zulässig. Nicht wiedergewählt werden kann, wer in der abgelaufenen Periode nicht bei wenigstens zwei Drittel der Vorstandssitzungen in der Zeit, die er dem Vorstand angehört hat, persönlich anwesend war. Der Vorstand kann begründetes Fernbleiben (z.B. Krankheit) entschuldigen.
  • (3) Dem Vorstand können nur Vertreter (physische Personen) von Vereinsmitgliedern angehören, wobei der entsandte Vertreter in der entsendenden juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft (dem Mitglied) eine Organfunktion innehaben oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser stehen muss.
  • (4) Der Vorstand besteht aus mindestens 6, maximal jedoch 20 Personen. Für die Anzahl der Vorstandsmitglieder pro Mitglied ist der tatsächlich gezahlte prozentuelle Anteil an den Studienkosten ausschlaggebend (siehe Art 5 Abs 6 c).
  • (5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vorstandsmitglied desjenigen Mitglieds, von dem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied entsendet wurde, zu kooptieren.
  • (6) Die Mitglieder des Vorstands können im Vorstand nur persönlich mitwirken; sie sind ehrenamtlich tätig.
  • (7) Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens zweimal jährlich und wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem Stellvertreter schriftlich einberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder es schriftlich begehren.
  • (8) Vorstandssitzungen können aber auch virtuell stattfinden, wenn für jedes Vorstandsmitglied eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Vorstandsmitglied möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Vorstandssitzung durchgeführt und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Vorstandsmitglied zu treffen, das die virtuelle Vorstandssitzung einberuft.
  • (9) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die von einem Mitglied entsendeten Vorstandsmitglieder müssen ihre Stimmen nicht einheitlich ausüben. Im Falle der Verhinderung der Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes kann ein Vorstandsmitglied seine Stimme an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder durch Stimmendelegation vertreten. Die Stimmendelegation ist vom delegierenden Vorstandsmitglied für den jeweiligen Termin schriftlich (E-Mail oder Fax ist ausreichend) anzuzeigen.
  • (10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung, Rücktritt, durch Beendigung der Bevollmächtigung oder der Organfunktion oder des Beschäftigungsverhältnisses seitens des entsendenden Mitglieds (worüber das Mitglied den Verein zu informieren hat) sowie durch Ausscheiden des entsendenden Mitglieds aus dem Verein. Außer im Falle des Ausscheidens des Mitglieds bzw. Ruhens der Mitgliedschaft ist dann ein anderes Vorstandsmitglied nach Abs 5 zu kooptieren.
  • (11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Neubestellung des gesamten Vorstandes hat nach dem Abs 1 bis 4 zu erfolgen; bei Enthebung einzelner Vorstandsmitglieder gilt Abs 5.
  • (12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • (13) Aufgaben des Vorstands: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dessen ungeachtet kann der Vorstand auch Angelegenheiten, welche anderen Organen des Vereins – mit Ausnahme der Generalversammlung, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts – zugewiesen sind, zur Entscheidung an sich ziehen und deren Beschlüsse außer Kraft setzten. Ebenso kann der Vorstand bestimmte Aufgaben an andere Organe delegieren.
  • (14) In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere:
    • (a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
    • (b) Verwaltung des Vereinsvermögens;
    • (c) die Erstellung von Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss;
    • (d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
    • (e) die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
    • (f) die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung;
    • (g) die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;
    • (h) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
    • (i) die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung;
    • (j) die Entscheidung über die Form der Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen;
    • (k) die Beschlussfassung über Honorierung von Ausschussmitgliedern und anderen Mitarbeitern;
    • (l) das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen;
    • (m) die Beschlussfassung über die Beauftragung eines oder mehrerer Marktforschungsunternehmen mit der Durchführung von Untersuchungen und/oder Datenaufbereitungen;
    • (n) das Einsetzen von Ausschüssen, wobei auch die Bestellung fachkundiger Personen beschlossen werden kann, die nicht dem Verein angehören;
    • (o) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmachten;
    • (p) die grundsätzliche Beschlussfassung über Begründung von Dienstverhältnissen und Festlegung eines Kostenrahmens hierfür;
    • (q) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein.
  • (15) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend bzw. im Sinne des Absatzes 8 vertreten ist. Auf Antrag von mindestens ¼ der Vorstandsmitglieder (Stimmdelegierungen im Sinne von Artikel 10 (8) möglich) sind Vorstandsangelegenheiten zu „wichtigen Fragen" zu erklären. Bei Abstimmung über „wichtige Fragen" können Beschlüsse nur mit 2/3-Mehrheit gefasst werden.
  • (16) Anträge, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Sitzung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  • (17) Bei Verletzung der Mitgliedspflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand ergriffen werden.
    • (a) Die Verwarnung.
    • (b) Die Sistierung (Aussetzung) der Mitgliedschaft.
      • • Für die Dauer der Sistierung ist die Berechtigung zur Berufung auf den Media Server untersagt.
      • • Für die Zeit der Sistierung der Mitgliedschaft ruhen sämtliche Mitgliedsrechte einschließlich der Rechte der von diesem Mitglied in Organe und Gremien entsandten Personen mit Ausnahme der Rechte in der Generalversammlung.
      • • Der Vorstand hat in diesem Fall das Recht, die Veröffentlichung der Werte des Mitglieds im folgenden Media Server auszusetzen.
      • • Das Mitglied ist nicht berechtigt, den Datenbestand des hiervon betroffenen Media Server zu beziehen und zu verwenden.
      • • Die Dauer der Sistierung beschließt der Vorstand.
      • • Eine Sistierung kann erst erfolgen, wenn vom Vorstand zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wurde.
    • (c) Vor Erlassung von Ordnungsmaßnahmen ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu bieten.
    • (d) Die Ordnungsmaßnahmen befreien das betroffene Mitglied nicht von Zahlungsverpflichtungen.
    • (e) Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das Schiedsgericht (Art. 16) angerufen werden, doch hat dies keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 11: Das Präsidium

  • (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern als dessen ersten und zweiten Stellvertreter, sowie - nach Bedarf - weiteren Präsidiums-Mitgliedern, die vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt werden. Zumindest ein Präsidiumsmitglied ist aus der Gruppe der Agenturvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
  • (2) Die Funktionsperiode des Präsidiums ist zwei Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums können - mit Zustimmung des gesamten Präsidiums - ihre Funktion während der laufenden Funktionsperiode untereinander tauschen. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Funktionsperiode aus, so können die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein anderes Vorstandsmitglied desjenigen Mitglieds, von dem das ausgeschiedene Präsidiumsmitglied als Vorstandsmitglied entsendet wurde (insbesondere ein nach Art.10 Abs.5 kooptiertes), zum Ersatzmitglied des Präsidiums kooptieren.
  • (3) Der Vorstand kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Neubestellung des gesamten Präsidiums hat durch Wahl des Vorstands zu erfolgen, bei der Enthebung einzelner Mitglieder gilt Abs. 2. Die Enthebung tritt mit der Wahl des neuen Präsidiums bzw. der Kooptierung des neuen Präsidiumsmitglieds in Kraft.
  • (4) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung eines Nachfolgers rechtswirksam.
  • (5) Dem Präsidium ist die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte übertragen. Es ist in allen seinen Maßnahmen dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
  • (6) Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, also auch nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Präsidium und unterzeichnet gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied alle Urkunden, besonders jene, die den Verein verpflichten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird er vom ersten Stellvertreter vertreten. Wenn auch dieser verhindert ist, vertritt ihn der zweite Stellvertreter.
  • (7) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
  • (8) Zum Wirkungskreis des Präsidiums gehören insbesondere:
    • (a) Die Festlegung einer allfälligen Honorierung von Ausschuss- bzw. Kommissionsmitgliedern mit Ermächtigung oder Genehmigung des Vorstands;
    • (b) Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung im Falle einer Beschluss- unfähigkeit des Vorstandes in zwei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung gestanden ist;
    • (c) Der Abschluss und die Beendigung von Dienstverhältnissen nach grundsätzlicher Beschlussfassung durch den Vorstand.
  • (9) Zur Administration der Vereinsgeschäfte, zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Planung und Durchführungs- überwachung von Untersuchungen kann das Präsidium - nach Maßgabe des Artikel 10 Abs 13 lit. n, sofern Dienstverhältnisse eingegangen werden - geeignete Personen bestellen und deren Honorierung festlegen.
  • (10) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Wird diese nicht erzielt, entscheidet der Vorstand.

Artikel 12: Technische Kommission

  • (1) Zur fachlich-methodischen Förderung der Vereinsziele besteht eine Technische Kommission. In ihr Arbeitsgebiet fällt insbesondere die fachliche Vorbereitung geplanter Untersuchungen einschließlich der Erarbeitung von Qualitätsnormen und Rahmenbedingungen für Datenfusionen. Die Technische Kommission ist in empfehlender Funktion für den Vorstand tätig. Hierbei sollen alle zu behandelnden Themen entscheidungsreif vorbereitet werden.
  • (2) Die Technische Kommission setzt sich aus jeweils mindestens einem, maximal zwei Vertretern der einzelnen Mitglieder zusammen. Die entsandten Vertreter müssen in keinerlei Rechtsverhältnis zu den entsendenden Mitgliedern stehen.
  • (3) Externe Experten können auf Wunsch der Technischen Kommission zu einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden. Es obliegt allein den einzelnen Mitgliedern, ihre Vertreter in die Technische Kommission zu entsenden bzw. abzuberufen. Die Technische Kommission bestimmt aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Organisation und Leitung der Sitzungen sowie die Berichterstattung an den Vorstand. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt einstimmig. Sollte bei zwei Wahldurchgängen keine Einstimmigkeit erzielt werden, gilt die einfache Mehrheit.
  • (4) Die Technische Kommission soll ihre Empfehlungen einstimmig abgeben. Kommt eine einstimmige Empfehlung nicht zustande, tragen die Kommissionsmitglieder ihre unterschiedlichen Auffassungen dem Vorstand vor.

Artikel 13: Prüfkommission

  • (1) Der Prüfkommission obliegen:
    • (a) die Kontrolle der Auftragserfüllung durch die beauftragten Marktforschungsunternehmen
    • (b) die Prüfung der Untersuchungsergebnisse der vom Verein Media Server beauftragten Untersuchungen
    • (c) die Prüfung der Fusionsergebnisse
  • (2) Die Prüfkommission setzt sich aus maximal einem Vertreter pro Mitglied zusammen. Die entsandten Vertreter müssen in keinerlei Rechtsverhältnis zu den entsendenden Mitgliedern stehen.
  • (3) Es obliegt allein den einzelnen Mitgliedern, ihre Vertreter in die Prüfkommission zu entsenden bzw. abzuberufen. Die Prüfkommission bestimmt aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Organisation und Leitung der Sitzungen sowie die Berichterstattung an den Vorstand.
  • (4) Die Prüfkommission kann nach eigenem Ermessen Experten für Beratungen hinzuziehen.
  • (5) Die Mitglieder der Prüfkommission sind verpflichtet, Erkenntnisse und Daten, die sie in ihrer Funktion als Kommissionsmitglied erhalten haben, vertraulich zu behandeln, solange sie nicht durch Beschluss eines Vereinsorgans freigegeben und damit öffentlich sind. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Beendigung ihrer Funktion.
  • (6) Bei nachweislicher Verletzung des Vertraulichkeitsgebots ist der Vorstand berechtigt, einzelne Mitglieder der Prüfkommission dauerhaft abzuberufen.

Artikel 14: Die Rechnungsprüfer

  • (1) Die zwei Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungs- mäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • (3) Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereines sein. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Artikel 15: Auflösung des Vereines

  • (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung. Die Beschlussfassung bedarf einer 3/4-tel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder (Artikel 9 Abs 7). Sollte dieses Quorum zu dem in der Einladung festgesetzten Termin nicht erreicht werden, so findet frühestens nach Ablauf von 14 Tagen eine weitere Generalversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung bestimmt.
  • (2) Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere einen Abwickler zu berufen. Es obliegt dem Abwickler, allenfalls einen Gläubigeraufruf durchzuführen. Der Abwickler sorgt für die Realisierung eines allfälligen Vereinsvermögens, die Einziehung von Forderungen und die Bezahlung von Verbindlichkeiten.
  • (3) Es obliegt der Generalversammlung, über die Verwendung des nach Entrichtung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen kann soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Andernfalls ist das Vereinsvermögen einer Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, oder Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen.

Artikel 16: Das Schiedsgericht

  • (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. den von diesen genannten Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil unter gleichzeitiger Vorlage der Schiedsklage dem Vorstand einen Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Sollte der andere Streitteil innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Schiedsrichter namhaft machen, ist ein Schiedsrichter vom Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von weiteren sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.
  • (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Artikel 17: Schlussbestimmungen

  • (1) Die vereinsinterne Kommunikation kann rechtsverbindlich auch auf elektronischem Wege (E-Mail, Fax, etc.) an die zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese Statuten normale Schriftform erfordern. In den Organen dieses Vereins (ausgenommen die Generalversammlung) können Beschlüsse auch als Rundlaufbeschlüsse gefasst werden, sofern sich alle Mitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklären.
  • (2) Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  • (3) Salvatorische Klausel: Sollte eine Regelung dieser Statuten unwirksam sein, so betrifft dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht.
  • (4) Es gilt österreichisches Recht. Unbeschadet des Artikels 16 wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
  • (5) Subsidiär gelten die Bestimmungen des VereinsG 2002 idgF.

Wien, November 2021

Beilage A Fixstimmenmodell

Fixstimmenmodell
MitgliederFinanzierungsanteile in %Stimmen im Vorstand
1 Agenturen (IGMA)
17
2
1 Außenwerbung (R+C)
17
2
1 Radio (AG Radiotest)
17
2
1 TV (AGTT)
49
5
4
100

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